Förderrichtlinien für Sofortprogramm des Bundes und des Landes werden angepasst
Die Landtagsabgeordnete Frauke Heiligenstadt teilt folgende neue Informationen für die Förderung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Kleinunternehmen mit:
„Nachdem nun auch in der letzten Woche der Bund die Rettungspakete für die Wirtschaft im Bundestag beschlossen hat, liegen die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Förderungen auf Landesebene vor.
Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat daher über das Wochenende die Richtlinien für die Förderungen der Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen nochmals überarbeitet.
Die
Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und
Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um
und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und
Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in
zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5
Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10
Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des
Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme
persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr
notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Dieser
Punkt war vielen wichtig. Außerdem ist es gelungen, den Antrag
weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert
wurde.
Die
zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“
richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49
Beschäftigten.
Auch
hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen: Bis zu 20.000 € für
Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für
Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.
Die
übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.
In
beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach
ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der
Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann
ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II
beantragt werden. Für diese Antragsstellungen gelten auch
erleichterte Zugangsvoraussetzungen.
Damit gelten nun zusammengefasst folgende Fördermöglichkeiten für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe:
bis 5 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 €
bis 10 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 15.000 €
von 11 bis 30 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 20.000 €
von 31 bis 49 Beschäftigten: einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro
Die
für größere Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten geltenden
Unterstützungsmöglichkeiten über Kredite oder Bürgschaften
bleiben weiterhin in Kraft.
Da
in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge bei der NBank
eingegangen und bearbeitet worden sind, soll nach Information des
Nds. Wirtschaftsministeriums allen bisherigen Antragstellerinnen und
Antragstellern die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Antrag auf
die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall
besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten
Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit
eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes
eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener
Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen
Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere
Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden. Benötigt
werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau
der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien
werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.“
„Mit
diesem Verfahren sichern wir allen kleinen Unternehmen in
Niedersachsen eine umfangreiche Förderung und Unterstützung
in diesen schwierigen Zeiten.“, so die Abgeordnete
Zu
Ihrer Information habe ich Ihnen anliegend die beiden neuen
Richtlinien zur Landesförderung beigefügt.
Hintergrundinformation:
Antragsberechtigt
sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine
Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher
Urproduktion) mit bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Der
Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz
bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf
die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden
erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten,
Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Angaben
sind in Vollzeitäquivalenten zu tätigen. Dabei sind Teilzeitkräfte
und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen
Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die konkrete Einmalzahlung
orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass
für drei aufeinander folgende Monate.
Die
bisherige Richtlinie „bis 5 Personen: 3.000€; bis 10 Personen:
5.000€ tritt außer Kraft!
Die bisherige Richtlinie „bis 30 Personen: 10.000 €; bis 49 Personen: 20.000 € tritt außer Kraft!