Die Landtagsabgeordnete Frauke Heiligenstadt teilt folgende neue Informationen für die Förderung für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Kleinunternehmen mit:

„Nachdem nun auch in der letzten Woche der Bund die Rettungspakete für die Wirtschaft im Bundestag beschlossen hat, liegen die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Förderungen auf Landesebene vor.

Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat daher über das Wochenende die Richtlinien für die Förderungen der Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen nochmals überarbeitet.

Die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Dieser Punkt war vielen wichtig. Außerdem ist es gelungen, den Antrag weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert wurde.

Die zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten.

Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen: Bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.

In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden. Für diese Antragsstellungen gelten auch erleichterte Zugangsvoraussetzungen.

Damit gelten nun zusammengefasst folgende Fördermöglichkeiten für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe:

bis 5 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 €

bis 10 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 15.000 €

von 11 bis 30 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 20.000 €

von 31 bis 49 Beschäftigten: einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro

Die für größere Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten geltenden Unterstützungsmöglichkeiten über Kredite oder Bürgschaften bleiben weiterhin in Kraft.

Da in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge bei der NBank eingegangen und bearbeitet worden sind, soll nach Information des Nds. Wirtschaftsministeriums allen bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden. Benötigt werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.“

„Mit diesem Verfahren sichern wir allen kleinen Unternehmen in Niedersachsen eine umfangreiche Förderung und Unterstützung in diesen schwierigen Zeiten.“, so die Abgeordnete

Zu Ihrer Information habe ich Ihnen anliegend die beiden neuen Richtlinien zur Landesförderung beigefügt.

Hintergrundinformation:

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Angaben sind in Vollzeitäquivalenten zu tätigen. Dabei sind Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.

Die bisherige Richtlinie „bis 5 Personen: 3.000€; bis 10 Personen: 5.000€ tritt außer Kraft!

Die bisherige Richtlinie „bis 30 Personen: 10.000 €; bis 49 Personen: 20.000 € tritt außer Kraft!